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Einkaufsbedingungen für Drucksachen
und Werbemittel

Allgemeines

Unserer Bestellung liegen ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen für Drucksachen und Werbemittel und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Auftragsannahme erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an. Abweichungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam; ein Widerspruch hat, als solcher gekennzeichnet, schriftlich zu erfolgen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der nachfolgenden Bedingungen anerkannt. Im Falle eines Widerspruchs behalten wir uns vor, von der Bestellung zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche jeglicher Art gestellt werden können..

Angebot

Angebote erfolgen schriftlich. Der Vertragspartner hat sich in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und stellt keine Verpflichtung für uns dar.

Bestellung

Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Mündliche Absprachen werden nur durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Bestellung zu prüfen und uns sofort auf etwaige Fehler aufmerksam zu machen. Jede Bestellung ist vom Vertragspartner schriftlich zu bestätigen.

Korrekturen

Korrekturabzüge, Proofs und Datensätze sind uns frei von Fehlern jeder Art vorzulegen. Unsere Herstellungsfreigabe entbindet den Vertragspartner nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Fertigung eines fehlerfreien, den Vorgaben entsprechenden Produktes.

Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer von 6 Monaten nach schriftlicher Bestellung und verstehen sich frei Haus Empfänger einschließlich Verpackung. Auch nach Ablauf des Festpreiszeitraums gilt der ursprünglich vereinbarte Festpreis für Lieferungen, die bei termingerechter Auftragsabwicklung während des Festpreiszeitraums fertigzustellen waren, es sei denn, die termingerechte Fertigstellung wurde durch von uns zu vertretende Umstände verzögert.

Mehr- oder Minderkosten

Sollten sich nach der Auftragserteilung Änderungen des Liefergegenstandes ergeben, die Mehr- oder Minderkosten zur Folge haben, sind uns die geänderten Kosten unverzüglich und überprüfbar vor Beginn der Ausführung des Auftrags schriftlich mitzuteilen. Ohne unsere ausdrückliche Bestätigung werden Mehrkosten nicht anerkannt.

Mehrlieferung

Wir nehmen grundsätzlich nur die jeweilige Bestellmenge ab. Falls wir mit dem Vertragspartner über geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen verhandeln, sind uns die Mehr- oder Minderkosten vor Rechnungslegung zur Zustimmung mitzuteilen.

Lieferzeit

Die Lieferfristen werden nach Absprache verbindlich festgelegt und schriftlich bestätigt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Bestellung. Sobald der Vertragspartner annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Vertragspartner diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber nicht auf das Hindernis berufen.

Gewährleistung

Der Vertragspartner leistet Gewähr für die der Bestellung entsprechende, einwandfreie Fertigung, Beschaffenheit und Lieferung des Liefergegenstandes. Die Gewährleistung des Vertragspartners erstreckt sich auch auf die von Untervertragspartnern gefertigten Produkte. Beanstandete Produkte bleiben bis zum Ersatz uns zur Verfügung und werden durch Ersatz Eigentum des Vertragspartners.

Eigentum, Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht

Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Datensätze bleiben unser Eigentum. Sie sind uns jederzeit auf Verlangen herauszugeben. Auch vom Vertragspartner zur Durchführung der Bestellung gefertigte oder in seinem Auftrag von Dritten hergestellte Vorlagen, Unterlagen und Daten sind an uns auf Verlangen herauszugeben. Dies gilt auch, wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird. Unabhängig von der Herausgabepflicht des Vertragspartners hat dieser die ihm zur Verfügung gestellten und die von ihm oder Dritten erstellten Vorlagen, Unterlagen und Daten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unentgeltlich aufzubewahren. Eine Vernichtung der vorgenannten Unterlagen und Gegenstände bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.

Urheberrecht, Nutzungsrecht

Soweit zur Ausführung der Bestellung vom Vertragspartner erbrachte Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen, räumt der Vertragspartner uns das ausschließliche und unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere das Veröffentlichungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht, ein.

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers und dem Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 1 Angebote, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

1.) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote sind nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass bei Auftragsbeginn die vom Kunden zu stellenden Unterlagen, Daten und Materialien vollständig vorliegen und der Kunde alle von ihm einzuhaltenden Termine einhält. Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt sind wir zum Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Kunden bestehen in diesen Fällen nicht. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.) Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maßen und Gewichten sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Bei Anforderungen von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.

3.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns, bzw. unsere Lieferanten, Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen und Werkzeuge an den Kunden weiterberechnet werden. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4.) Für alle uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit Auftragserteilung stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden könnten. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechten Dritter mit sich bringen oder die Gefahr solcher Verletzungen beinhalten.

5.) Eine vom Kunden erklärte Produktionsfreigabe ist verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich, wird dieser verbindlich.

6.) Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware vorzunehmen. Bei Bestellung von geringeren Mengen als der bekannt gegebenen Mindestmengen, behalten wir uns die Erhebung einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw. eines Mindermengenzuschlags vor.

7.) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben, ob er die Ware an einen Endverbraucher weiterveräußert. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung oder bei einem Verkauf der Ware an einen Endverbraucher entgegen der Angabe bei der Bestellung, gelten die Rechte aus § 478 BGB als abbedungen.

§ 2 Preise und Leistung

1.) Unsere Preise sind Nettopreise in EURO ohne Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten ab Versandstelle und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Botenfahrten, Versicherung und sonstige Versand- und Nebenkosten nicht ein. Diese werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

2.) Im Kundenauftrag oder Kundeninteresse erfolgte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden ebenfalls nach Aufwand abgerechnet; auch Mehrarbeiten, die durch unvollständige, unklare oder widersprüchliche Angaben des Kunden veranlaßt sind. Nachträgliche Änderungen/Autorenkorrekturen auf Veranlassung des Kunden werden einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken oder Musteranfertigungen, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

§ 3 Zahlung

1.) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort (nach Rechnungserhalt) rein netto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Rechnung wird unter dem Tage der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Bei umfangreichen Vorleistungen, Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen, Sonderanfertigungen mit vielen Fertigungsschritten und entsprechend langen Fertigungszeiten können Zwischenrechnungen erstellt und entsprechende Vorauszahlungen verlangt werden.

2.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Einem Besteller der Vollkaufmann ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

§ 4 Zahlungsverzug

1.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen oder den sofortigen Ausgleich der vollen Rechnungssumme „Zug um Zug“ unter Geltentmachung des Zurückbehaltungsrechtes verlangen. Dies schließt alle vorausgegangenen noch offenen Rechnungen ein. Ebenso steht es dem Auftragnehmer frei, die Weiterarbeit an diesem oder noch anderen laufenden Aufträgen einzustellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten.

2.) Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung bereit stehende Ware auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Auftragswertes (o. MWSt.) geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3.) Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstiger anfallenden Abgaben sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten und zu Lasten des Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird.

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackungskosten, Versand

1.) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Holschuld. Er nimmt den Versand für den Auftraggeber und auf dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer versichert die Lieferung auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers velassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

2.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere gelten Lieferfristangaben erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Daten und sonstiger vom Kunden zu erbringender Leistungen bei uns. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer haftet im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 15% des Lieferwertes. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Vom Vorliegen der genannten Umstände benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

5.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“ vereinbart.

6.) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

7.) Den Kunden trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und Mangelfreiheit der Ware.

8.) Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach den besten wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten müssen vom Kunden schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen und Rechnungen gegen den Auftraggeber, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Beanstandungen

1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt maximal 3 Werktage nach Erhalt der Ware. Für unsachgemäße Lagerung der gelieferten Waren beim Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

2.) Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle eines Kaufes nach Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Geringfügige Abweichungen vom Muster zur Produktionsmenge sind kein Mangel. Durch technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare Änderungen werden vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt.

3.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

4.) Soweit ein Mangel der Kaufsache bzw. eines Teils der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

5.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Fernostware und so genannten Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für den entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10.) Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten bezüglich der Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Aufbewahrung, Versicherung

Die uns vom Besteller zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Gegenstände und die vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten zur Auftragsausführung gefertigten Arbeitsdateien, Unterlagen und Muster werden nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Sollen Vorlagen oder andere in den Geschäftsbereich des Auftragnehmers eingebrachten Gegenstände versichert werden, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§ 10 Sonstiges

1.)Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware unser Firmenlogo bzw. unsere Firmenbezeichnung anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in unseren Geschäftsräumen, zur Abbildung auf unserer Internetseite und in Katalogen und Broschüren aller Art zu verwenden.

2.) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung uns zur Kenntnis gelangten Daten zu speichern und diese an die von uns zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiterzugeben.

3.) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zu Grunde liegenden Vertrages nicht berührt.

§ 11 Copyright

Der Auftraggeber versichert, daß Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, gewerbliche Schutzrechte nicht berührt sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte frei.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort der Ware.